Einschränkung der Meinungsfreiheit bei vorgetäuschten Sexualdelikten (Kachelmann u. a.)
Einschränkung der Meinungsfreiheit bei vorgetäuschten Sexualdelikten findet sich besonders dann, wenn die staatlichen Aggressoren zugleich Suggestoren bei der Konstruktion von Falschaussagen - objektiv falschen Aussagen - ihre Hände mit im Spiel haben. Im Falle des Jörg Kachelmann spielten zwar polizeiliche Beeinflussungsmethoden ebensowenig eine Rolle wie in der Causa Horst Arnold. Während Letzterer es nicht mehr erleben durfte, dass seine falschaussagende 'Opferzeugin' zur Rechenschaft gezogen würde, erlebte Herr Kachelmann die Bemühungen der Mannheimer Zivilkammer des dortigen Landgerichts, seine Meinungsfreiheit nebst Meinungsverbreitungsfreiheit erheblichst einzuschränken, indem ihm wie auch dem Heyne Verlag verboten wurde, den Namen der 'Opferzeugin' zu nennen, obwohl dies selbst das Landgericht Mannheim tat. Bei der Würdigung eines Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Artikels 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) kommt es entschieden darauf an, ob es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt oder nicht; ferner, ob der das schreiende (staatliche) Unrecht Auslösende selbst Straftäter ist. Wer vom Staat nicht dahingehend geschützt wird, unschuldig bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens zu gelten, vor- und zunamentlich in allen Medien genannt wird, dass der Eindruck einer unbedingten Täterschaft dem Publikum sich aufdrängt, ist selbstverständlich ebenso berechtigt, im Rahmen des verspäteten ''verbalen Gegenschlages'' (Bundesverfassungsgericht) seine Sichtweise darzulegen. Jedes Mädchen, jede Frau hat es in der Hand, sich vor diesem verbalen Gegenschlag zu schützen, indem sie es tunlichst unterlässt, eine Falschaussage zu konstruieren. Das darf eine Frau nicht. In Hannover verhalf ein Kriminalbeamter in den Räumen der Polizeidirektion zu einer Falschaussagenkonstruktion und machte die Genese der offensichtlich falschen Aussage aktenkundig, wie wir das aus dem Frankfurter Daschnerverfahren her kennen. Unerlaubte Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) bei der Konstruktion von Falschaussagen zeugen- und beschuldigtenseitig sind bei vorgetäuschten Sexualdelikten fast schon die Regel, wie sich aus den Studien von Dr. Maisch (Hamburg) u. a. ergibt: ''In den Aufklärungs-Vorgeschichten aller Fälle meines Materials finden sich Sachverhalte, die dem institutionellen Erfolgszwang erst konkrete aktuelle Bedeutung für kriminalpolzeiliches Handeln verleihen: Infolge meinst längerdauernder erfolgloser Aufklärungsarbeit ... entsteht bei schweren Gewaltdelikten ein zunehmender Aufklärungsdruck. Dieser Aufklärungsdruck wird durch eine beunruigte oder erregte Öffentlichkeit und die Medien verstärkt. Unter einem solchen Zugzwang und angesichts einer brutal anmutenden Tat fühlen sich die ermittelnden Kriminalbeamten oft herausgefordert, Grenzbereiche einer prozessualen Verbotsnorm auszuloten, sie mit subtileren Mitteln zu umgehen oder sie geraten in Versuchung, dagegen zu verstoßen.'' Je größer der 'Erfolgsdruck' zur Erlangung falscher Geständnisse oder falscher Zeugenaussagen als 'Opferzeuginnen', desto eher sind Kriminalbeamte als Ermittlungsführer geneigt, es mit den strafprozessualen Vorgaben weniger genau zu nehmen. In der Causa Buhmann beispielsweise - sein schäbiges Befragen der kindlichen Zeugin wurde öffentlich gemacht - ließ den Kriminalbeamten selbst zum Kläger werden, indem er den Versuch unternahm, auf Unterlassung zu klagen, Einfluss auf die Meinungsfreiheit, was immer die Meinungsverbreitungsfreiheit mit einschließt, zu nehmen. Tatsächlich gelang ihm ein kleiner Wurf über eine Richterin, die die Meinungsfreiheit auf ihre Art zu beschneiden versuchte: ''Der Beklagte erklärt, dass sich in der Zukunft jeglicher öffentlicher Äußerung zur beruflichen Tätigkeit des Klägers enthalten wird.'' (Dr. Sue-Horn, Amtsgericht Hannover). Der Mandant tat es nicht. In ihrer Dissertation über ''Rechtsstaatliche Probleme des anwaltlichen Standesrechts'' meinte die hannoversche Justizjuristin vielsagend: ''Gegenüber Angriffen von Personen, die berufsmäßig auch an ihr mitwirken, ist die Rechtspflege besonders empfindlich, weil diese Kritik bei Außenstehenden eine besondere Glaubwürdigkeit genießen können.'' Es ist stets dasselbe Muster, mit welchen Justizbedienstete zumindest versuchen, auf die Meinungsfreiheit einzuwirken, um Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter zu schützen. Bedienstete von Polizei und Justiz dürfen natürlich nicht selbst (Straf-)Täterschaft erlangen. Keiner wird gezwungen, staatliche Tätigkeit auszuüben. Insofern mag es verständlich sein, dass die Mannheimer Zivilkammer unter dem vorgeblichen Schutz der Anzeigenerstatterin sich selbst davor schützen möchte, dass Tatsachen und Meinungen über schräges Justizverhalten öffentlich werden. Dies aber ist das Recht eines jeden, will der Artikel 5 Absatz 1 GG nicht Makulatur werden. So ist dem BUNDESVERFASSUNGSGERICHT zuzustimmen, wenn es ausführt: ''Das Recht der persönlichen Ehre und die allgemeinen Gesetze müssen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken.'' Wenn Leute wie Jörg und Miriam Kachelmann in íhrem Werk Äußerungen tun, die als Bestandteil als Beiträge geistiger Auseinandersetzungen gelten, ein allgemeines Interesse wecken, wie gefährlich-schnell die bundesdeutsche Strafjustiz Unschuldige inhaftiert und verurteilt, selbst Opfer dieser Praktiken durch den deutschen Staat wurde, was zur Herabsetzung seiner Person in der Öffentlichkeit führte, selbst nicht Anlass zu dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren gegeben hat, darf im öffentlichen Meinungskampf scharf reagieren. Diese scharfe Reaktion im öffentlichen Meinungskampf hat die falsch aussagende Frau grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn sie in ihrem Ansehen durch Namensnennung gemindert wird. Nicht viel anders sieht es bei einem ermittlungsführenden Kriminalbeamten im Deliktfeld Sexualstrafverfahren aus, der über streng verbotene (''unerlaubte'') Vernehmungsmethoden bei einem Kind durch Hineinfragen (Hineinlügen) unwahrer Tatsachen dieses 'Opferzeugenkind' zu einer Falschbezichtigerin (Falschaussagerin) instrumentalisiert, um zu seinem Ermittlungsergebnis unter dem Mantel von Aufklärung zu gelangen. Auch hier handelt es sich um eine die Öffentlichkeit interessierende Frage, inwieweit mit der Aufklärung von Sexualstraftaten beauftragte Beamte als Amtsträger sich krimineller Machenschaften bedienen dürfen, um eine lügenhafte Aussage aus einem Kind herauszuholen durch intendierte Suggestion, mithin straftäterhaftes Verhalten öffentlich praktizieren dürfen, ohne von zuständigen Staatsanwälten gebremst zu werden. Die Öffentlichkeit geht von der - oftmals falschen - Vorstellung aus, dass jeder Polizeibeamte strafprozessordnungsgemäß seine Ermittlungsaufgaben vollbringt. Personen, die in ihrem Ansehen infolge scharfer Reaktionen eine Ansehensminderung nach Auffassung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS hinnehmen müssen, können dies naturgemäß nur dann, wenn deren Namen vom Ausüber der Meinungsverbreiter genannt werden. Die Umstände, die zur Verhaftung des Herrn Kachelmann geführt haben, allem voran die Anzeigenerstatterin, hat sich selbst in den Prozess des Meinungskampfes begeben und mithin an dem von Art. 5 I GG geschützten Prozess der öffentlichen Meinungsbildung teilgenommen. Wer bei einer Strafanzeige - auch nur teilweise - unrichtige Angaben macht oder aber als Behördenmitarbeiter bewusst zu falschen Aussagen über Kinderbeeinflussung hinleitet, daherlügt und Falsches in ein Vernehmungsprotokoll hineinphantasiert, hat sich durch diesen Entschluss den Bedingungen des allgemeinen Meinungskampfes unterworfen und sich selbstredend durch dieses schlimme Verhalten um einen Teil seiner schützenswerten Privatsphäre begeben. Ohne Namensnennung im Kachelmann-Werk RECHT und GERECHTIGKEIT wäre der Inhalt des justizkritischen Werkes aus der Sicht des Ausländers Kachelmann am deutschen Staatswesen nicht vollumfänglich möglich, eine sachgemäße Diskussion in der Öffentlichkeit von vornherein zum Scheitern verurteilt. Im Übrigen ist es stets Sache des Meinungsäußernden selbst, die Form der Meinungsäußerung (Buch, Plakat, Hörbuch usw.) zu bestimmen. Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen ergibt sich ebenfalls aus dem Schutzzweck des Art. 5 I GG. Selbst wenn die Kachelmannschen Tatsachenbehauptungen weder erweislich wahr noch unwahr sind, ''so dürfen die Zweifel nicht zu Lasten des Kritikers gehen. Der Staat darf unerwünschte Tatsachenäußerungen nicht unterdrücken, es sei denn, sie seien erweislich unwahr.'' Prof. Dr. jur. Wolfgang Hoffmann-Riehm, BUNDESVERFASSUNGSRICHTER a. D.
Literatur:
Menschenrechte im Strafprozess, Prof. Dr. jur. Grünwald
Die nicht glaubhafte Zeugenaussage, Prof. jur. Scholz
Tel. 05109 - 65 25
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