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Sexualstrafrecht, falschbezichtigende Belastungszeuginnen und der § 68 a StPO ...

Der KK = Kurzkommentar beschäftigt sich mit der Vornahme bloßstellender Fragen gegenüber falschbezichtigenden 'Opferzeuginnen' in Sexualstrafverfahren, die, der kriminologischen Modediagnose folgend, sich über ihre Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs oder Vergewaltigung zunächst einmal den 'Vorteil' versprechen, dass überhaupt ein Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) eingeleitet wird und sodann als Bonbon ein Schmerzensgeld und eine Entschädigung und die kostenfreie Beiordnung einer Nebenklägeranwältin freilich auf sie zukommen können. - Der § 68 a StPO stellt zwar eine verfahrensmäßige Schutzfunktion gegenüber der aussagebereiten Zeugin dar, sie vor Bloßstellung gegen sehr wohl außer Acht zu lassen, wenn die zu stellenden - entehrenden, beschämenden - Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind. Es steht schließlich im Ermessen einer jeden Frau, eines jeden Mädchen, keine Falschaussage zu konstruieren. Insofern - so weist der Kommentar aus - sind rechtsbrecherische Mädchen oder Frauen keineswegs schutzwürdig, wenn sie sich bereitfinden, den verwerflichen Weg einer Falschaussage zu gehen im sicheren Wissen, dass sich die Staatsanwaltschaften kaum bereitfinden, Anklagen gegen Falschbezichtigerinnen einzureichen. Die Frau, die vor Jahren einen Sportlehrer mittels ihrer Anzeige (Erfindung von Vergewaltigung) in den sozialen Tod schickte, konnte davon ausgehen, dass die Formel Anzeigenerstattung wegen einer Sexualstraftat = Verurteilungsbereitschaft des Strafrichters aufgehen würde. Ähnlich äußert sich auch der Kachelmann-Verteidiger in dieser Allgemeinheit. Es ist deshalb geradezu geboten, solche Belastungszeuginnen fragemäßig besonders hart 'ranzunehmen, in keiner Weise zu schonen. Selbst wenn die bloßstellende Frage richterlicherseits gerügt, nicht zugelassen wird, so steht der Inhalt der Frage im Raum. Es ist schlimm genug, dass die meisten Staatsanwälte ihrem Auftrag, nach allen Seiten zu ermitteln (§ 160 II StPO), kaum nachkommen; Verteidiger brauchten dann keine bloßstellenden Fragen mehr zu stellen, weil strengvernommene Mädchen oder Frauen bereits im Ermittlungsverfahren als Falschbeschuldigerinnen entlarvt würden. Fragen nach § 68 a StPO, die einer Falschbeschuldigerin zur Unehre gereichen können oder ihren persönlichen Lebensbereich betreffen, dürfen aber gestellt werden, wenn die Beantwortung unerlässlich und erheblich ist, d. h. geeignet ist, eine innere oder äußere Tatsache aufzuklären. Sind Mädchen mit 13 bereits defloriert, nehmen es mit ihrer Geschlechtsehre selbst nicht ernst, sind lügenhaft, leben in ungünstigen häuslichen Milieus, haben anderswo Ermittlungsverfahren durch Falschbezichtigung losgetreten, sind psychisch labil, kommen mit dem fachärztlichen Attest einer posttraumatischen Belastungsstörung 'als Folge' der behaupteten Sexualstraftat daher, obgleich sie einer Borderlinestörung unterliegen, die Teil-Ursache für ihre Falschbezichtigung ist, haben wechselnde (Geschlechts-)Partner; so dürfen diese Tatsachen trotz des § 68 a StPO in der Hauptverhandlung vom erfahrenen sexualstrafrechtlich kundigen Verteidiger erfragt werden, um auf die intuitive Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) einzuwirken. BUNDESRICHTER Dr. Armin Nack weist besonders auf die Pflicht des Strafrichters hin, auf die Aussagemotivation der (kindlichen) Belastungszeugin zu achten, was häufig genug unterbleibt: ''Danach hat der Tatrichter alle naheliegenden Motive einer möglichen Falschbelastung in seine Erwägungen einzubeziehen ... Allein auf Angaben des einzigen Belastungszeugen, dessen Aussage in einem wesentlichen Detail als bewusst falsch anzusehen ist, kann eine Verurteilung nicht gestützt werden. Will der Richter der Aussage im Übrigen folgen, müssen Indizien für deren Richtigkeit vorliegen, die außerhalb der Aussage selbst liegen.'' (StV) - Nicht viel anders sieht es mit Frauen aus, die einen unsittlichen Lebenswandel führen und nicht einmal vor ihren heranwachsenden Kindern verheimlichen, wie folgendes Beispiel ausweist. Ein vierzehn Jahre altes Mädchen arbeitete in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Mutter des Mädchens wies den Inhaber an, auf ihre Tochter Helga aufzupassen. Vor allem sollte er darauf achten, dass keine jungen Männer zu ihr kämen. Die Jugendliche wurde in den Haushalt des verheirateten Mannes aufgenommen. Erster Geschlechtsverkehr zwischen dem Landwirt und dem Mädchen Helga fand statt, als es 16 jahre alt war. Helga leistete keinen Widerstand. Regelmäßig verkehrten die beiden miteinander, bis sie nach drei weiteren Jahren ihre Stellung aufgab. Anlässlich einer Strafsache stellte sein Verteidiger folgende Frage an die Zeugin (Helgas Mutter): ''Ist es richtig, dass Sie wiederholt Männer empfangen und mit diesen verkehrt haben und Ihre Tochter dieses Verhältnis mit angesehen hat, und zwar in der Zeit von ...?'' Diese Frage wurde gemäß § 241 Abs. 2 StPO zurückgewiesen mit der Begründung ''dass ihre Beantwortung für die Entscheidung, ob der Angeklagte sich im Sinne des Eröffnungsbeschlusses schuldig gemacht habe oder nicht, ohne Bedeutung sei und die Zeugin daher unnötig bloßstelle''. Das war Blödsinn, wie der Bundesgerichtshof feststellte, denn: ''In dem vorliegenden Falle könnte die Frage den Sinn haben, dass eine Frau, die einen unsittlichen Lebenswandel führe und ihn nicht einmal vor ihrer heranwachsenden Tochter verheimliche, nicht bemüht sein werde, ihre Tochter vor sittlichen Gefahren zu behüten, und dass daher ihre Aussage als Zeugin, sie habe mit dem Angeklagten ausgemacht, auf den Lebenswandel ihrer Tochter achtzugeben, innerlich unglaubwürdig sei.'' Da die Verurteilung des Angeklagten auf der Aussage dieser Frau beruhte, von der fehlerhaften Anwendung des § 241 Abs. 2 StPO beeinflusst wurde, musste das Urteil aufgehoben werden.'' - Bekanntermaßen erfolgen Fehlurteile vor allem durch den Richter höchstselbst (Dr. Max Hirschberg), der in Deutschland funktional eine Aufklärungs- und Beurteilungsaufgabe innehat. Beides verträgt sich nicht recht miteinander, wie uns die Amerikaner lehren. Der KK wendet sich an Betroffene, die möglicherweise unschuldig in Ermittlungsverfahren stecken, ehemals Angeklagte (Verurteilte), die ein Wiederaufnahmeverfahren anstreben. Vielfach führten PURSCHKE-Rezensionen (Widerwillig Staranwalt 20 Euro) oder aber Kommentare zur freispruchfördernden Brückenbildung. PURSCHKE und JURISTEN: Letztere kooperieren mit dem Privatlehrer. Darunter sind auch Muttersprachler in russischer, türkischer usw. Sprache mit Ihrer Mentalität. Einfach einmal anrufen - auch sonntags: Telefon 05109 - 65 25. Hilfe bundesweit. Wir suchen laufend Justizopfer.
Lesenswert: Recht und Gerechtigkeit (Autoren: Jörg und Miriam Kachelmann); Name der Ex-Geliebten ermittelt der geneigte Leser durch Eingabe der nachfolgenden drei Wörter: JÖRG KACHELMANN - FALSCHBESCHULDIGUNG

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